Der BGH hat in einem Urteil vom 25.11.2012 (Az. VIII ZR 95/11) geurteilt, dass die Angabe einer Postfachadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung („Der Widerruf ist zu richten an: ….“) den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Dies sei bereits vor Inkrafttreten der BGB-InfoV so entschieden worden (BGH, Urt. v. 11.04.2002 – I ZR 306/99). An dieser Rechtsprechung sei auch nach Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.
Der BGH hat aber weiter ausgeführt, dass eine „ladungsfähige“ Anschrift bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin anzugeben sei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen sei.
Nach richtiger Auffassung ist in der heute zu verwendenden Widerrufsbelehrung wegen § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB die ladungsfähige Anschrift aufzunehmen, also die Anschrift mit Straße und Hausnummer.




